Verbot von Kältemittel?

Die F-Gase-Verordnung und Ihre Folgen

Waage aus Blättern auf grauen Hintergrund

DIE GÜLTIGE F-GASE-VERORDNUNG (EU-VO 517/2014) STELLT BETREIBER VON KÄLTE- UND KLIMAANLAGEN SOWIE WÄRMEPUMPEN MIT SOG. F-GASEN VOR GROSSE HERAUSFORDERUNGEN

Im Kern sieht die EU-Verordnung 517/2014 eine schrittweise Reduktion („Phase-Down“) der H-FKW-Mengen bis zum Jahr 2030 vor, die in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Das Ziel ist es, den Verbrauch um 79% zu senken. Ebenso gibt es Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen von F-Gasen mit hohen GWP-Werten (Global Warming Potential = Treibhauspotential).

Durch die schrittweise Reduktion der F-Gase mit hohem GWP müssen sich Anlagenbetreiber sowohl bei Investitionen in neue Kälteanlagen als auch im Betrieb von Bestandsanlagen die Fragen stellen: Welche Anlagen können mit einem zukunftssicheren Kältemittel betrieben werden? Welche Anlagen muss ich wann ersetzen?

Der GWP-Wert eines Kältemittels beschreibt sein Treibhauspotential bezogen auf eine vergleichbare CO²-Emission.

Die Freisetzung von 1kg R404A hat zum Beispiel eine Auswirkung auf die Umwelt wie 3,9 Tonnen CO².

Grafik zu verschiedenen GWP-Werten

Seit dem 01.01.2020 dürfen z.B. Kälteanlagen mit einer Füllmenge ≥ 40t CO2-Äquivalent bei einer Wartung oder Instandhaltung nicht mehr mit Kältemittelfrischware eines GWP über 2.500 befüllt werden. (Art. 13 Abs. 3 EG-VO 517/2014)

Das bedeutet, dass eine R404A Anlage ab 10,2kg Füllmenge beispielsweise seit 2020 bei einem Kältemittelverlust nur noch mit aufgearbeitetem oder recyceltem Kältemittel befüllt oder auf ein Kältemittel mit niedrigeren GWP-Werten umgerüstet werden darf.

Erfahrungsgemäß wird die Verfügbarkeit recycelter bzw. aufgearbeiteter Kältemittel stark eingeschränkt sein.

DIE WICHTIGSTEN BETREIBERPFLICHTEN ZUR F-GASE-VERORDNUNG (EU-VO 517/2014)

PFLICHT ZUR VERMEIDUNG VON F-GASE-EMISSIONEN (ART. 3 EG-VO 517/2014)

  • Betreiber von F-Gase-Anlagen treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung der Gase (Leckage) zu verhindern. Sie ergreifen alle technischen und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen von F-Gasen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
  • Wird eine Leckage entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. (unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern gem.- §121 BGB)
  • Wurde eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Anlage innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person geprüft wird, die den Erfolg der Reparatur bestätigt. (Sofern technisch/fachlich vertretbar, kann die Prüfung auch am Tag der Reparatur erfolgen.)

UMFASSENDE AUFZEICHNUNGSPFLICHTEN (ART. 6 EG-VO 517/2014)

  • Betreiber von Anlagen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede dieser Anlagen umfassende, ebenfalls gesetzlich vorgeschriebene Aufzeichungen in Form von Dichtheitsbescheinigungen und einem Anlagenlogbuch. Betreiber und Fachbetriebe müssen sämtliche Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufbewahren. (Zuwiderhandlungen können gem. §26 Abs. 1 Chemikaliengesetz und §§ 4 und 13 Chemikalien-Sanktionsverordnung mit Geldbußen bis zu 50.000,-€ pro Verstoß belegt und gem. §§ 3 und 12 Chemikaliensanktionsverordnung mit Freiheitsentzug bis zu 5 Jahre bestraft werden.)

 ZERTIFIZIERUNGSPFLICHT / PRÜFUNG DER ZERTIFIZIERUNG

  • Fachbetriebe (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit Art. 10) und der Mitarbeiter (Art. 3 Abs. 4 Satz 1), die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung oder Dichtheitsprüfungen an Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen durchführen, müssen zertifiziert sein. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, die Zertifizierung des Personals zu überprüfen (Art. 10 Abs. 11).

DICHTHEITSKONTROLLEN (ART. 4 EG-VO 517/2014)

  • Anlagen, die der Verordnung unterliegen, müssen in entsprechenden Abständen auf Ihre Dichtheit überprüft werden. Der Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitspüfungen richtet sich nach dem CO2-Äquivalent des in der Anlage befindlichen Kältemittels. Dazu wird die Füllmenge einer Anlage in kg mit dem GWP-Wert des jeweiligen Kältemittels multipliziert:
FKW und H-FKW-AnlagenCO2-Aq.Prüfungs-
intervall
Beispiel
für
R134a
Beispiel
für
R407C
Beispiel
für
R410A
Beispiel
für
R404A
Nicht hermetisch geschlossene Systeme≥5talle 12 Monateab 3,5kgab 2,8kgab 2,4kgab 1,3kg
Hermetisch geschlossene Systeme≥10talle 12 Monateab 7,0kgab 6,0kgab 6,0kgab 6,0kg
Alle Systeme≥50talle 6 Monate*ab 35kgab 28kgab 24kgab 13kg
Alle Systeme≥500talle 3 Monate *ab 350kgab 282kgab 239kgab 128kg

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ZEITPLAN DER BESCHRÄNKUNGEN

(PHASE-DOWN)

SEIT 2015

  • Verbot des Inverkehrbringens von Haushaltskühl- und Haushaltsgefriergeräten mit H-FKW mit GWP ≥ 150.
  • Nicht hermetisch geschlossene Anlagen mit F-Gasen dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis der Installation durch ein zertifiziertes Unternehmen erbracht ist.

SEIT 2020

  • Nachfüllverbot für F-Gase (Frischware) mit GWP ≥ 2.500 zur Wartung oder Instandhaltung von Kältenanlagen mit einer Füllmenge ≥ 40t CO2-Äquivalent. Keine Unterscheidung zwischen stationären und mobilen Anlagen.
  • Verbot des Inverkehrbringens für gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte (hermetisch geschlossene Einrichtungen) mit GWP ≥ 2.500.
  • Verbot des Inverkehrbringens für ortsfeste H-FKW-Anlagen mit GWP ≥ 2.500.
  • Verbot des Inverkehrbringens beweglicher Raumklimageräte (hermetisch geschlossen), die H-FKW mit GWP ≥ 150 enthalten.

 SEIT 2022

  • Verbot des Inverkehrbringens für gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte (hermetisch geschlossene Einrichtungen) mit GWP ≥ 150.
  • Verbot des Inverkehrbringens für mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für gewerbliche Verwendung mit Nennleistung ≥ 40kW, die F-Gase mit GWP ≥ 150 enthalten. Ausnahme: Im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen dürfen F-Gase mit GWP ≤ 1.500 verwendet werden.

AB 2025

  • Verbot des Inverkehrbringens von Mono-Splitgeräten mit weniger als 3kg Füllmenge F-Gasen mit GWP ≥ 750.

AB 2030

  • Nachfüllverbot von aufgearbeiteten und recycelten F-Gasen mit GWP ≥ 2.500 zur Wartung und Instandhaltung von bestehenden Kälteanlagen.

DARÜBER HINAUS BESTEHT NACH EG-VO 1005/2009 SEIT DEM 01.01.2015 EIN KOMPLETTES VERWENDUNGSVERBOT VON H-FCKW UND FCKW-KÄLTEMITTELN Z.B. FÜR R22-ANLAGEN (ART. 5 ABS. 1)